Zum Schutz von Design
Geistige Schöpfungen werden häufig nachgeahmt. Dies gilt insbesondere für innovative Produkte des modernen Designs. Ein gewisser Schutz davor besteht innerhalb der Europäischen Union von Gesetzes wegen. So sind hierzulande gewerbliche Muster für die Dauer von drei Jahren ab erstmaliger Veröffentlichung vor Nachahmung durch Dritte geschützt, d.h. gegen solche Produkte, die der Verletzer nicht selbständig entworfen hat.
Wer dagegen einen bis zu 25-jährigen, umfassenden Designschutz anstrebt, und zwar auch gegenüber solchen Produkten, die auf einem selbständigen Entwurf des Verletzers beruhen, der wird die Anmeldung eines eingetragenen Geschmacksmusters erwägen. Voraussetzung für die Wirksamkeit eines eingetragenen Geschmacksmusters ist jedoch die Neuheit des Designs im Anmeldezeitpunkt. Lediglich in Bezug auf deutsche Geschmacksmuster und EU-Gemeinschaftsgeschmacksmuster besteht eine 12-monatige Neuheitsschonfrist, innerhalb derer Veröffentlichungen des Musters, die auf den Entwerfer zurückgehen, unschädlich bleiben.
Zum Schutz von Designleistungen kann in vielen Ländern nationaler Musterschutz erwirkt werden. Darüber hinaus stehen besonders kostengünstige multinationale Lösungen durch europäische Gemeinschaftsgeschmacksmuster und internationale Geschmacksmuster zur Verfügung, nachdem die EU jüngst der Genfer Akte des Haager Abkommens beigetreten ist. Damit kann ab dem 1. Januar 2008 mit einem einzigen Antrag ein Geschmacksmusterschutz in folgenden Staaten erreicht werden:
Europäische Union in ihrer Gesamtheit |
Estland |
Liechtenstein |
Schweiz |
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Frankreich |
Luxemburg |
Senegal |
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Gabun |
Marokko |
Serbien |
| Ägypten |
Georgien |
Mazedonien |
Slowenien |
| Belgien |
Griechenland |
Moldawien |
Spanien |
| Belize |
Indonesien |
Monaco |
Surinam |
| Benin |
Island |
Mongolei |
Tunesien |
| Bulgarien |
Italien |
Niederlande |
Ukraine |
| Deutschland |
Kirgisistan |
Nordkorea |
Ungarn |
| Elfenbeinküste |
Kroatien |
Rumänien |
Vatikanstadt |
Ein Geschmacksmusterschutz in den USA, China, Japan, Australien, Brasilien und allen anderen hier nicht aufgeführten Ländern ist zur Zeit nur im Rahmen nationaler Anmeldungen möglich.
Die Kosten eines auf die EU beschränkten Geschmacksmusterschutzes belaufen sich für die ersten fünf Jahre üblicherweise auf € 1.230,--. Für einen über die EU hinaus gehenden Schutz erstellen wir Ihnen auf Wunsch gerne einen Kostenvoranschlag.
Stand: 11/07 |